====== Prüfung der Formerfordernisse der Klageschrift ====== Regel 16 der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) legt fest, dass die Kanzlei die Klageschrift auf die Erfüllung der Formerfordernisse prüft und den Kläger bei Mängeln zur Behebung auffordert. Regel 16.1 EPGVO -> [[Prüfung der Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung]] \\ Die Kanzlei prüft, ob das betreffende Patent Gegenstand einer Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung ist und unterrichtet den Kläger darüber. Regel 16.2 EPGVO -> [[Prüfung der Formerfordernisse der Klageschrift durch die Kanzlei]] \\ Die Kanzlei prüft, ob die Anforderungen der Regeln 13.1(a) bis (j), .2, 14 und 15.1 erfüllt sind. Regel 16.3 EPGVO -> [[Aufforderung zur Mängelbehebung]] \\ Regelt, dass der Kläger bei Mängeln zur Behebung aufgefordert wird. Regel 16.4 EPGVO -> [[Hinweis auf Versäumnisentscheidung]] \\ Die Kanzlei unterrichtet den Kläger darüber, dass eine Versäumnisentscheidung ergehen kann, wenn er die Mängel nicht behebt. Regel 16.5 EPGVO -> [[Versäumnisentscheidung bei Nichtbehebung]] \\ Wenn der Kläger die Mängel nicht behebt, kann ein Richter die Klage durch Versäumnisentscheidung als unzulässig abweisen. ===== siehe auch ===== EPGVO, Teil 1, Kapitel 1, Abschnitt 1, Klageschrift -> [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts#Klageschrift|Klageschrift]] \\ Legt die Anforderungen an die Klageschrift, die Sprachenverwendung, die Gebühren, die Prüfung der Formerfordernisse, die Eintragung ins Register, die Zuweisung sowie die Bestimmung des Berichterstatters fest.