====== Prüfung der Formerfordernisse der Klageschrift ====== Regel 16 der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) legt fest, dass die Kanzlei die Klageschrift auf die Erfüllung der Formerfordernisse prüft und den Kläger bei Mängeln zur Behebung auffordert. Regel 16 (1) EPGVO -> [[Erfüllung der Formerfordernisse]] \\ Beschreibt, dass die Kanzlei die Klageschrift auf die Erfüllung der Formerfordernisse prüft. Regel 16 (2) EPGVO -> [[Aufforderung zur Mängelbehebung]] \\ Regelt, dass der Kläger bei Mängeln zur Behebung aufgefordert wird. ===== siehe auch ===== EPGVO -> [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] \\ Regelwerk, das die Verfahren und Abläufe des Gerichts definiert, das für die Durchsetzung und das Verfahren von Patentstreitigkeiten innerhalb des Europäischen Patentgerichts-Systems zuständig ist.