====== Prüfung der Formerfordernisse der Berufungsschrift ====== Regel 229 der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) legt fest, dass die Kanzlei die Berufungsschrift auf die Erfüllung der Formerfordernisse prüft und den Berufungskläger bei Mängeln zur Behebung auffordert. Regel 229 (1) EPGVO -> [[Erfüllung der Anforderungen prüfen]] \\ Die Kanzlei prüft nach Einreichung der Berufungsschrift so bald wie möglich, ob die Anforderungen der Regeln 224.1, 225, 227 und 228 erfüllt sind. Regel 229 (2) EPGVO -> [[Aufforderung zur Behebung von Mängeln]] \\ Hat der Berufungskläger die in den Regeln 225, 227 oder 228 genannten Anforderungen nicht erfüllt, fordert die Kanzlei den Berufungskläger auf, (a) die Mängel innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung der Mitteilung zu beheben, und (b) gegebenenfalls die Gebühr für die Berufung innerhalb dieser 14 Tage zu entrichten. Regel 229 (3) EPGVO -> [[Unterrichtung über mögliche Versäumnisentscheidung]] \\ Die Kanzlei unterrichtet den Berufungskläger gleichzeitig darüber, dass eine Versäumnisentscheidung nach Regel 357 ergehen kann, wenn er innerhalb der gesetzten Frist die Mängel nicht behebt oder die Gebühr nicht entrichtet. Regel 229 (4) EPGVO -> [[Unzulässigkeit der Berufung bei Nichterfüllung]] \\ Hat der Berufungskläger die Anforderungen der Regeln 225, 227 und 228 nicht erfüllt und behebt er die Mängel nicht oder entrichtet er die Gebühr nicht, unterrichtet die Kanzlei den Präsidenten des Berufungsgerichts, der die Berufung durch Versäumnisentscheidung als unzulässig zurückweist. Er kann dem Berufungskläger vorab rechtliches Gehör gewähren. Regel 229 (5) EPGVO -> [[Unzulässigkeit bei Nichterfüllung von Regel 224.1]] \\ Wenn der Berufungskläger die Anforderungen der Regel 224.1 nicht erfüllt, unterrichtet die Kanzlei den Präsidenten des Berufungsgerichts, der die Berufung als unzulässig zurückweist. Er kann dem Berufungskläger vorab rechtliches Gehör gewähren. ===== siehe auch ===== Regel 224.1 EPGVO -> [[Fristen für die Einreichung der Berufungsschrift und der Berufungsbegründung]] \\ Legt die Fristen für die Einreichung der Berufungsschrift und der Berufungsbegründung fest. Regel 225 EPGVO -> [[Inhalt der Berufungsschrift]] \\ Beschreibt die erforderlichen Angaben und Dokumente, die in einer Berufungsschrift enthalten sein müssen. Regel 227 EPGVO -> [[Sprache der Berufungsschrift und der Berufungsbegründung]] \\ Regelt die Sprache der Berufungsschrift und der Berufungsbegründung und die Bedingungen, unter denen diese verwendet werden. Regel 228 EPGVO -> [[Gebühr für die Berufung]] \\ Beschreibt die Gebühr, die für die Einreichung einer Berufung zu entrichten ist.