====== Prüfung der Formerfordernisse der Berufungsschrift ====== Regel 229 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt das Verfahren zur Prüfung der Formerfordernisse der Berufungsschrift. Regel 229.1 -> [[Prüfung der Anforderungen]] \\ Beschreibt die Prüfung der Berufungsschrift durch die Kanzlei auf Erfüllung bestimmter Anforderungen. Regel 229.2 -> [[Aufforderung zur Behebung von Mängeln]] \\ Regelt die Aufforderung an den Berufungskläger zur Behebung von Mängeln in der Berufungsschrift. Regel 229.3 -> [[Versäumnisentscheidung bei Nichtbehebung von Mängeln]] \\ Erläutert die Möglichkeit einer Versäumnisentscheidung, wenn Mängel nicht behoben werden. Regel 229.4 -> [[Unzulässigkeit der Berufung bei Nichterfüllung der Anforderungen]] \\ Beschreibt die Unzulässigkeit der Berufung, wenn bestimmte Anforderungen nicht erfüllt werden. Regel 229.5 -> [[Unzulässigkeit bei Nichterfüllung der Frist]] \\ Regelt die Unzulässigkeit der Berufung bei Nichterfüllung der Frist gemäß Regel 224.1. ===== siehe auch ===== EPGVO, Teil 4, Kapitel 1, Abschnitt 1 -> [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts#ABSCHNITT 1 – BERUFUNGSSCHRIFT, BERUFUNGSBEGRÜNDUNG|Berufungsschrift, Berufungsbegründung]] \\ Beschreibt die Anforderungen an die Berufungsschrift und die Berufungsbegründung, einschließlich der Fristen für die Einreichung, der Angaben zu den Parteien und der Begründung der Berufung.