====== Prüfung der Formerfordernisse der Berufungsklageschrift ====== Regel 182 der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) regelt die Prüfung der Formerfordernisse der Berufungsklageschrift. Regel 182 (1) EPGVO -> [[Einreichung der Klageschrift]] \\ Bestimmt, dass die Berufungsklageschrift bei der Kanzlei einzureichen ist. Regel 182 (2) EPGVO -> [[Überprüfung der Formerfordernisse]] \\ Beschreibt, dass die Kanzlei überprüft, ob die Berufungsklageschrift den Formerfordernissen genügt. Regel 182 (3) EPGVO -> [[Aufforderung zur Behebung von Mängeln]] \\ Regelt, dass die Kanzlei den Kläger zur Behebung von Mängeln innerhalb einer bestimmten Frist auffordert, falls die Klageschrift den Formerfordernissen nicht genügt. ===== siehe auch ===== EPGVO -> [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] \\ Regelwerk, das die Verfahren und Abläufe des Gerichts definiert, das für die Durchsetzung und das Verfahren von Patentstreitigkeiten innerhalb des Europäischen Patentgerichts-Systems zuständig ist.