====== Prüfung der Formerfordernisse ====== Regel 238 (2) der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) beschreibt die Prüfung der Formerfordernisse der Erwiderung auf die Anschlussberufung durch das Gericht. **Regel 238 (2) EPGVO** Das Gericht prüft die Formerfordernisse der Erwiderung auf die Anschlussberufung. ===== siehe auch ===== Regel 238 EPGVO -> [[Erwiderung auf eine Anschlussberufung und weiterer Ablauf]] \\ Erlaubt dem Berufungskläger, innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Anschlussberufung eine Erwiderung auf die Anschlussberufung einzureichen.