====== Prüfung der formalen Zulässigkeit ====== Regel 379.1 EPGVO beschreibt die Prüfung der formalen Zulässigkeit des Antrags auf Prozesskostenhilfe. **Regel 379.1 EPGVO** Die Kanzlei prüft die formale Zulässigkeit des Antrags auf Prozesskostenhilfe sowie die Bedingungen hinsichtlich der finanziellen Lage des Antragstellers nach den Regeln 377.1(a), .2 und 377A. ===== siehe auch ===== Regel 379 -> [[Prüfung und Entscheidung]] \\ Beschreibt das Verfahren zur Prüfung und Entscheidung über Anträge auf Prozesskostenhilfe.