====== Prüfung der Ausnahmeregelung ====== Regel 260 (1) der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) beschreibt, dass die Kanzlei in allen Verfahren vor dem Gericht so bald wie möglich von Amts wegen prüft, ob für das betreffende Patent eine Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung vorliegt. **Regel 260 (1) EPGVO** In allen Verfahren vor dem Gericht prüft die Kanzlei sobald wie möglich von Amts wegen, ob für das betreffende Patent eine Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung vorliegt. ===== siehe auch ===== Regel 260 EPGVO -> [[Prüfung durch die Kanzlei von Amts wegen]] \\ Legt fest, dass die Kanzlei von Amts wegen prüft, ob für das betreffende Patent eine Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung vorliegt und ob mehrere Klagen dasselbe Patent betreffen.