====== Prüfung der Anordnung durch den Antragsgegner ====== Regel 197.3 EPGVO erläutert das Recht des Antragsgegners, eine Prüfung der Anordnung zu beantragen. **Regel 197.3 EPGVO** Innerhalb von 30 Tagen nach Vollziehung der Maßnahmen kann der Antragsgegner eine Prüfung der Anordnung zur Beweissicherung beantragen. In dem Antrag auf Prüfung sind darzulegen: (a) die Gründe für eine Aufhebung oder Abänderung der Anordnung zur Beweissicherung und (b) die vorgebrachten Tatsachen und Beweismittel. ===== siehe auch ===== Regel 197 -> [[Anordnung der Beweissicherung ohne Anhörung des Antragsgegners|Anordnung der Beweissicherung ohne Anhörung des Antragsgegners]] \\ Erlaubt dem Gericht, Maßnahmen zur Beweissicherung ohne vorherige Anhörung des Antragsgegners anzuordnen, und beschreibt die Bedingungen und Verfahren dafür.