====== Prüfung der Anforderungen durch die Kanzlei ====== Regel 89.1 EPGVO beschreibt die Prüfung der Anforderungen durch die Kanzlei nach Einreichung des Antrags auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung des Amtes. **Regel 89.1 EPGVO** Die Kanzlei prüft nach Einreichung des Antrags auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung des Amtes so bald wie möglich, ob die Anforderungen der Artikel 47 Absatz 7 und 49 Absatz 6 des Übereinkommens sowie der Regel 88.1, .2(a) bis (d) und .3 erfüllt sind. ===== siehe auch ===== Regel 89 -> [[Prüfung der Formerfordernisse (Ex-parte-Verfahren)]] \\ Beschreibt die Prüfung der Formerfordernisse für einen Antrag auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung des Europäischen Patentamts.