====== Prüfung der Anforderungen ====== Regel 253 (1) der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) beschreibt die Prüfung der Anforderungen durch die Kanzlei nach Einreichung des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens. **Regel 253 (1) EPGVO** Die Kanzlei prüft nach Einreichung des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens so bald wie möglich, ob die Anforderungen der Regeln 245, 246 und 250 erfüllt sind. ===== siehe auch ===== Regel 253 EPGVO -> [[Prüfung der Formerfordernisse des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens]] \\ Regelt die Prüfung der Formerfordernisse des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens durch die Kanzlei und die Aufforderung zur Behebung von Mängeln.