====== Prüfung der Anfechtung ====== Regel 234 (3) der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) beschreibt den Prozess der Prüfung der Anfechtung durch das Gericht. **Regel 234 (3) EPGVO** Das Gericht prüft die Anfechtung und entscheidet, ob die ursprüngliche Entscheidung aufrechterhalten oder aufgehoben wird. ===== siehe auch ===== Regel 234 EPGVO -> [[Anfechtung der Entscheidung, eine Berufung als unzulässig zurückzuweisen]] \\ Erlaubt dem Berufungskläger, die Entscheidung, eine Berufung als unzulässig zurückzuweisen, anzufechten.