====== Prüfung auf Antrag des Antragsgegners ====== Regel 212.3 EPGVO erlaubt dem Antragsgegner, eine Prüfung der angeordneten Maßnahmen zu beantragen. **Regel 212.3 EPGVO** Der Antragsgegner kann eine Prüfung beantragen. Regel 197.3 und .4 gilt entsprechend. ===== siehe auch ===== Regel 212 -> [[Anordnung einstweiliger Maßnahmen ohne Anhörung des Antragsgegners]] \\ Erlaubt dem Gericht, einstweilige Maßnahmen ohne vorherige Anhörung des Antragsgegners anzuordnen, wenn dies erforderlich ist, um die Beweismittel zu sichern oder einen nicht wiedergutzumachenden Schaden zu verhindern.