====== Prozessuale Fristen während der Aussetzung ====== Regel 296 (3) der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) besagt, dass während der Aussetzung des Verfahrens die prozessualen Fristen nicht laufen und dass diese an dem Tag, an dem die Aussetzung endet, erneut beginnen. **Regel 296 (3) EPGVO** Solange das Verfahren ausgesetzt ist, laufen die prozessualen Fristen nicht. An dem Tag, an dem die Aussetzung des Verfahrens endet, beginnen die prozessualen Fristen erneut zu laufen. ===== siehe auch ===== Regel 296 EPGVO -> [[Dauer und Wirkung einer Aussetzung des Verfahrens]] \\ Legt fest, dass die Aussetzung des Verfahrens an dem in der Aussetzungsanordnung angegebenen Tag wirksam wird und beschreibt die Wirkung der Aussetzung auf bestehende Anordnungen und prozessuale Fristen.