====== Prozessuale Entscheidung ====== Regel 333.5 EPGVO beschreibt, dass die Entscheidung des Spruchkörpers über einen Überprüfungsantrag eine prozessuale Entscheidung ist. **Regel 333.5 EPGVO** Die Entscheidung des Spruchkörpers über einen Überprüfungsantrag ist eine prozessuale Entscheidung im Sinne von Regel 220.2. ===== siehe auch ===== Regel 333 -> [[Überprüfung von verfahrensleitenden Anordnungen]] \\ Erlaubt einer Partei, die Überprüfung einer verfahrensleitenden Anordnung durch den Spruchkörper zu beantragen, und beschreibt die Anforderungen und das Verfahren für den Überprüfungsantrag.