====== Prozesskostenhilfefähige Kosten ====== Regel 376 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) legt fest, welche Kosten durch Prozesskostenhilfe abgedeckt werden können. Regel 376.1 EPGVO -> [[Abgedeckte Kosten]] \\ Beschreibt die Kosten, die durch die Prozesskostenhilfe ganz oder teilweise abgedeckt werden können. Regel 376.2 EPGVO -> [[Kosten bei Verfahrensverlust]] \\ Regelt die Abdeckung der Kosten durch Prozesskostenhilfe, wenn der Antragsteller das Verfahren verliert. ===== siehe auch ===== EPGVO, Teil 6 -> [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts#TEIL 6 – GEBÜHREN UND PROZESSKOSTENHILFE|Gebühren und Prozesskostenhilfe]] \\ Legt die Anforderungen an die Zahlung der Gerichtsgebühren, die Erstattung von Gebühren und die Bedingungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe fest.