====== Prozesskostenhilfe und Zahlungsfristen ====== Regel 371.5 EPGVO regelt die Ausnahmen von den Zahlungsfristen bei eingereichtem Antrag auf Prozesskostenhilfe. **Regel 371.5 EPGVO** Ist gemäß Regel 377 ein Antrag auf Prozesskostenhilfe eingereicht worden, finden die Regeln bezüglich des Zeitpunkts der Entrichtung der Gebühren nach Absatz 1 keine Anwendung. ===== siehe auch ===== Regel 371 -> [[Fristen für die Zahlung der Gerichtsgebühren]] \\ Legt die Fristen für die Zahlung der Gerichtsgebühren fest.