====== Prozesskostenhilfe und Gebührenzahlung ====== Regel 371 (5) der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) legt fest, dass bei einem Antrag auf Prozesskostenhilfe die Regeln bezüglich des Zeitpunkts der Entrichtung der Gebühren nach Absatz 1 keine Anwendung finden. **Regel 371 (5) EPGVO** Ist gemäß Regel 377 ein Antrag auf Prozesskostenhilfe eingereicht worden, finden die Regeln bezüglich des Zeitpunkts der Entrichtung der Gebühren nach Absatz 1 keine Anwendung. ===== siehe auch ===== Regel 371 EPGVO -> [[Fristen für die Zahlung der Gerichtsgebühren]] \\ Legt die Fristen für die Zahlung der Gerichtsgebühren fest und beschreibt die Anforderungen an den Zahlungsnachweis und die Folgen der Nichtzahlung.