====== Prozesskostenhilfe für Berufung ====== Regel 381 (2) der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) beschreibt das Verfahren und die Anforderungen für einen Antrag auf Prozesskostenhilfe für eine Berufung gegen eine Entscheidung des Gerichts erster Instanz. **Regel 381 (2) EPGVO** Ein Antrag auf Prozesskostenhilfe für eine Berufung gegen eine Entscheidung des Gerichts erster Instanz ist beim Berufungsgericht einzulegen und muss den Vorgaben der Regeln 377 bis 379 entsprechen. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe für eine Berufung gegen eine Entscheidung des Gerichts erster Instanz muss innerhalb der Berufungsfrist nach Regel 224 gestellt werden und soll, wenn möglich, zusammen mit der Berufung eingereicht werden. Der Antrag soll gemäß Regel 345.8 zugewiesen werden. ===== siehe auch ===== Regel 381 EPGVO -> [[Berufung]] \\ Erlaubt dem Antragsteller, gegen eine Anordnung, mit der die Prozesskostenhilfe abgelehnt oder entzogen wird, Berufung einzulegen, und beschreibt die Anforderungen und das Verfahren für die Berufung.