====== Prozesskostenhilfe ====== Artikel 71 des [[Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht]] regelt die Bedingungen und Verfahren zur Gewährung von Prozesskostenhilfe für natürliche Personen, die nicht in der Lage sind, die Verfahrenskosten zu tragen. Artikel 71 (1) -> [[Antrag auf Prozesskostenhilfe für natürliche Personen]] \\ Erklärt, dass natürliche Personen, die nicht in der Lage sind, die Verfahrenskosten zu tragen, jederzeit Prozesskostenhilfe beantragen können, wobei die Bedingungen in der Verfahrensordnung festgelegt sind. Artikel 71 (2) -> [[Entscheidung über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe]] \\ Regelt, dass das Gericht nach Maßgabe der Verfahrensordnung entscheidet, ob die Prozesskostenhilfe ganz oder teilweise bewilligt oder versagt wird. Artikel 71 (3) -> [[Festlegung der Höhe und Regeln der Prozesskostenhilfe]] \\ Beschreibt, dass der Verwaltungsausschuss auf Vorschlag des Gerichts die Höhe der Prozesskostenhilfe und die Regeln für die Kostentragung festlegt. ===== siehe auch ===== EPGÜ, Teil 3, Kapitel IV -> [[Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht#Kapitel IV: Befugnisse des Gerichts|Kapitel IV: Befugnisse des Gerichts]] \\ Beschreibt die Befugnisse des Einheitlichen Patentgerichts, darunter die Anordnung von Beweissicherungsmaßnahmen, einstweiligen Verfügungen und Vermögensarresten, die Überprüfung der Gültigkeit von Patenten, die Zuerkennung von Schadenersatz sowie die Verpflichtung von Rechtsverletzern zur Auskunftserteilung über Vertriebswege, während es zugleich den Schutz vertraulicher Informationen und die Erhebung von Gerichtsgebühren regelt.