====== Protokoll der mündlichen Verhandlung ====== Regel 240 (3) der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) beschreibt die Anforderungen an das Protokoll der mündlichen Verhandlung, einschließlich der Aufzeichnung der wesentlichen Aussagen und Beweise. **Regel 240 (3) EPGVO** Ein Protokoll der mündlichen Verhandlung wird erstellt, das die wesentlichen Aussagen der Parteien, die vorgelegten Beweise und die Aussagen der Zeugen enthält. Das Protokoll wird vom Vorsitzenden Richter genehmigt. ===== siehe auch ===== Regel 240 EPGVO -> [[Durchführung der mündlichen Verhandlung]] \\ Legt fest, dass die mündliche Verhandlung vor dem Spruchkörper unter der Leitung des Vorsitzenden Richters stattfindet.