====== Präsident des Gerichts erster Instanz ====== Artikel 14 der [[Satzung des einheitlichen Patentgerichts]] (EPGS) regelt die Wahl, Aufgaben und Amtszeit des Präsidenten des Gerichts erster Instanz. Artikel 14 (1) EPGS -> [[Wahl des Präsidenten des Gerichts erster Instanz]] \\ Beschreibt den Wahlprozess und die Amtszeit des Präsidenten des Gerichts erster Instanz. Artikel 14 (2) EPGS -> [[Erster Präsident des Gerichts erster Instanz]] \\ Regelt die Staatsangehörigkeit des ersten Präsidenten des Gerichts erster Instanz. Artikel 14 (3) EPGS -> [[Aufgaben des Präsidenten des Gerichts erster Instanz]] \\ Legt die gerichtlichen und administrativen Aufgaben des Präsidenten fest. Artikel 14 (4) EPGS -> [[Anwendung von Artikel 13 auf den Präsidenten des Gerichts erster Instanz]] \\ Erklärt die entsprechende Anwendung von Artikel 13 Absätze 2 und 4. Der Präsident des Gerichts erster Instanz im Rahmen des [[Einheitliches Patentgericht|Einheitlichen Patentgerichts]] hat eine zentrale organisatorische und administrative Rolle inne. Gemäß Artikel 7 des EPGÜ wird das Gericht erster Instanz in verschiedene Kammern unterteilt, wobei der Präsident des Gerichts die generelle administrative Aufsicht innehat. Die Auswahl und Organisation der Richter in den Spruchkörpern erfolgt unter seiner Leitung, wie in Regel 345 der Verfahrensordnung ausgeführt. Diese Regel beschreibt die spezifische Aufgabe des Präsidenten, sicherzustellen, dass Richter je nach Fallanforderung effizient zugewiesen werden, was die Grundlage für eine geregelte und reibungslose Fallbearbeitung bildet. Weiterhin spezifiziert Artikel 13 der Satzung, die als integraler Bestandteil des EPGÜ fungiert, die Verfahren rund um die Wahl und die Amtsführung des Präsidenten des Gerichts erster Instanz. ===== siehe auch ===== Artikel 7 -> [[Gericht erster Instanz]] \\ Regelt die Struktur und Organisation des Gerichts erster Instanz, einschließlich der Zentralkammer, Lokalkammern und Regionalkammern. Anhang 1 EPGÜ, Kapitel II, Abschnitt 1 -> [[Satzung des einheitlichen Patentgerichts#Abschnitt 1 : Gemeinsame Bestimmungen|Gemeinsame Bestimmungen]] \\ Legt allgemeine organisatorische Bestimmungen fest, die für das gesamte Gericht gelten.