====== Pflichten eines gerichtlichen Sachverständigen ====== Regel 186 der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) beschreibt die Pflichten eines gerichtlichen Sachverständigen, einschließlich der Erstellung eines schriftlichen Gutachtens und der Teilnahme an der mündlichen Verhandlung. Regel 186 (1) EPGVO -> [[Frist zur Vorlage des Gutachtens]] \\ Der gerichtliche Sachverständige hat sein schriftliches Gutachten innerhalb der vom Gericht festgesetzten Frist vorzulegen. Regel 186 (2) EPGVO -> [[Aufsicht und Berichtspflicht]] \\ Der gerichtliche Sachverständige unterliegt der Aufsicht des Gerichts und hat das Gericht über den Fortgang seiner Arbeit zu unterrichten. Regel 186 (3) EPGVO -> [[Beschränkung auf gestellte Fragen]] \\ Der gerichtliche Sachverständige beschäftigt sich in seinem Gutachten nur mit den Fragen, die ihm gestellt wurden. ===== siehe auch ===== Regel 185 EPGVO -> [[Bestellung eines gerichtlichen Sachverständigen]] \\ Erlaubt dem Gericht, einen gerichtlichen Sachverständigen zu bestellen, wenn eine konkrete technische oder sonstige Frage geklärt werden muss, und beschreibt die Anforderungen an die Bestellung. Regel 187 EPGVO -> [[Sachverständigengutachten]] \\ Legt fest, dass das Gericht die Parteien auffordert, sich schriftlich oder in der mündlichen Verhandlung zu dem Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen zu äußern. Regel 188 EPGVO -> [[Vernehmung eines gerichtlichen Sachverständigen]] \\ Regelt die Vernehmung eines gerichtlichen Sachverständigen und beschreibt die Anforderungen an die Ladung und Vernehmung.