====== Pflichten eines gerichtlichen Sachverständigen ====== Regel 186 der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) beschreibt die Pflichten eines gerichtlichen Sachverständigen, einschließlich der Erstellung eines schriftlichen Gutachtens und der Teilnahme an der mündlichen Verhandlung. Regel 186.1 EPGVO -> [[Fristgerechte Vorlage des Gutachtens]] \\ Der gerichtliche Sachverständige muss sein schriftliches Gutachten innerhalb der vom Gericht festgesetzten Frist vorlegen. Regel 186.2 EPGVO -> [[Aufsicht durch das Gericht]] \\ Der gerichtliche Sachverständige unterliegt der Aufsicht des Gerichts und muss das Gericht über den Fortgang seiner Arbeit unterrichten. Regel 186.3 EPGVO -> [[Beschränkung auf gestellte Fragen]] \\ Der gerichtliche Sachverständige beschäftigt sich in seinem Gutachten nur mit den Fragen, die ihm gestellt wurden. Regel 186.4 EPGVO -> [[Kommunikation des gerichtlichen Sachverständigen mit den Parteien]] \\ Der gerichtliche Sachverständige darf nicht mit einer Partei kommunizieren, wenn die andere Partei nicht anwesend ist oder nicht ihr Einverständnis gegeben hat. Regel 186.5 EPGVO -> [[Vertraulichkeit des Gutachtens]] \\ Der gerichtliche Sachverständige darf den Inhalt seines Gutachtens nicht Dritten mitteilen. Regel 186.6 EPGVO -> [[Teilnahme an der mündlichen Verhandlung]] \\ Der gerichtliche Sachverständige muss an der mündlichen Verhandlung teilnehmen, wenn er vom Gericht dazu aufgefordert wird. Regel 186.7 EPGVO -> [[Unparteiliche Unterstützung des Gerichts]] \\ Der gerichtliche Sachverständige ist verpflichtet, das Gericht unparteiisch zu unterstützen. ===== siehe auch ===== EPGVO, Teil 2, Kapitel 2 -> [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts#Kapitel 2 – Gerichtliche Sachverständige|Gerichtliche Sachverständige]] \\ Beschreibt die Bestellung und Pflichten von gerichtlichen Sachverständigen.