====== Pflichten der Zeugen ====== Regel 179 der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) legt die Pflichten der Zeugen fest, einschließlich der Pflicht zur Teilnahme an der mündlichen Verhandlung und der möglichen Sanktionen bei Nichterscheinen oder Verweigerung der Aussage. Regel 179 (1) EPGVO -> [[Teilnahmepflicht der Zeugen]] \\ Ordnungsgemäß geladene Zeugen müssen der Ladung folgen und an der mündlichen Verhandlung teilnehmen. Regel 179 (2) EPGVO -> [[Sanktionen bei Nichterscheinen oder Verweigerung der Aussage]] \\ Beschreibt die möglichen Sanktionen, die gegen Zeugen verhängt werden können, die nicht erscheinen oder die Aussage verweigern. ===== siehe auch ===== EPGVO -> [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] \\ Regelwerk, das die Verfahren und Abläufe des Gerichts definiert, das für die Durchsetzung und das Verfahren von Patentstreitigkeiten innerhalb des Europäischen Patentgerichts-Systems zuständig ist.