====== Pflichten der Zeugen ====== Regel 179 der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) legt die Pflichten der Zeugen fest, einschließlich der Pflicht zur Teilnahme an der mündlichen Verhandlung und der möglichen Sanktionen bei Nichterscheinen oder Verweigerung der Aussage. Regel 179.1 EPGVO -> [[Teilnahmepflicht der Zeugen]] \\ Ordnungsgemäß geladene Zeugen müssen der Ladung folgen und an der mündlichen Verhandlung teilnehmen. Regel 179.2 EPGVO -> [[Sanktionen bei Nichterscheinen]] \\ Das Gericht kann Sanktionen gegen Zeugen verhängen, die nicht erscheinen oder sich weigern, auszusagen. Regel 179.3 EPGVO -> [[Aussageverweigerungsrechte]] \\ Zeugen haben unter bestimmten Umständen das Recht, die Aussage zu verweigern. Regel 179.4 EPGVO -> [[Meldung bei Falschaussage]] \\ Das Gericht kann im Falle der Falschaussage eines Zeugen eine Meldung an die zuständigen Behörden machen. ===== siehe auch ===== EPGVO, Teil 2, Kapitel 1 -> [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts#Kapitel 1 – Zeugen und Sachverständige der Parteien|Zeugen und Sachverständige der Parteien]] \\ Regelt die Beweismittel und Beweiserhebung im Verfahren vor dem Einheitlichen Patentgericht.