====== Pflichten der Vertreter ====== Artikel 48 (6) des [[Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht]] legt die Pflichten der Vertreter fest, insbesondere in Bezug auf die Darstellung von Fällen oder Sachverhalten. **Artikel 48 (6)** Die Vertreter der Parteien dürfen Fälle oder Sachverhalte vor dem Gericht weder wissentlich noch aufgrund fahrlässiger Unkenntnis falsch darstellen. ===== siehe auch ===== Artikel 48 -> [[Vertretung]] \\ Regelt die Vertretung der Parteien vor dem Gericht, einschließlich der Anforderungen an die Vertreter und deren Rechte und Pflichten.