====== Pflicht zur Erhebung von Einwänden ====== Regel 248 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die Pflicht zur Erhebung von Einwänden im Zusammenhang mit einem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens. Regel 248.1 -> [[Erhebung von Einwänden während des Verfahrens]] \\ Beschreibt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit eines Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens aufgrund eines grundlegenden Verfahrensfehlers. Regel 248.2 -> [[Unzulässigkeit bei unterlassener Berufung]] \\ Regelt die Unzulässigkeit eines Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens, wenn eine Berufung möglich gewesen wäre. ===== siehe auch ===== EPGVO, Teil 4, Kapitel 5 -> [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts#KAPITEL 5 – VERFAHREN BEI ANTRAG AUF WIEDERAUFNAHME DES VERFAHRENS|Verfahren bei Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens]] \\ Behandelt das Verfahren bei Anträgen auf Wiederaufnahme des Verfahrens nach einer Endentscheidung, einschließlich der Pflicht zur Erhebung von Einwänden.