wiki ====== Pflicht zur Einreichung von Beweismitteln ====== Regel 283 der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) legt fest, dass die Parteien des Verfahrens verpflichtet sind, alle für die Entscheidung wesentlichen Beweismittel einzureichen. Regel 283 (1) EPGVO -> [[Einreichung aller wesentlichen Beweismittel]] \\ Die Parteien sind verpflichtet, alle Beweismittel einzureichen, die für die Entscheidung des Gerichts wesentlich sind. Regel 283 (2) EPGVO -> [[Zeitpunkt der Beweismittelvorlage ]] \\ Die Beweismittel müssen unabhängig davon, wann sie den Parteien zugänglich gemacht werden, so bald wie möglich vorgelegt werden. ===== siehe auch ===== EPGVO -> [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] \\ Regelwerk, das die Verfahren und Abläufe des Gerichts definiert, das für die Durchsetzung und das Verfahren von Patentstreitigkeiten innerhalb des Europäischen Patentgerichts-Systems zuständig ist.