====== Pflicht zur Beweisvorlage ====== Regel 172 der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) legt fest, dass Parteien verpflichtet sind, Beweismittel für bestrittene Tatsachen vorzulegen. Regel 172 (1) EPGVO -> [[Vorlagepflicht bei bestrittenen Tatsachen]] \\ Beschreibt die Pflicht einer Partei, Beweismittel für bestrittene Tatsachen vorzulegen. Regel 172 (2) EPGVO -> [[Gerichtliche Anordnung zur Beweisvorlage]] \\ Erläutert die Befugnis des Gerichts, die Vorlage von Beweismitteln anzuordnen. ===== siehe auch ===== EPGVO, Teil 2 -> [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts#Teil 2: Beweis|Beweis]] \\ Regelt die Beweismittel und die Beweiserhebung im Verfahren vor dem Gericht, einschließlich der zulässigen Beweismittel und der Methoden zur Beweiserhebung.