====== Pflicht zur Beweisvorlage ====== Regel 172 der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) beschreibt die Verpflichtung der Parteien zur Vorlage von Beweismitteln in Bezug auf Tatsachenbehauptungen, die von der anderen Partei bestritten werden oder wahrscheinlich bestritten werden. Regel 172 (1) EPGVO -> [[Vorlage von Beweismitteln durch die behauptende Partei]] \\ Die Beweismittel, die einer Partei in Bezug auf eine Tatsachenbehauptung zur Verfügung stehen, müssen von der Partei, die die Tatsache behauptet, vorgelegt werden. Regel 172 (2) EPGVO -> [[Anordnung der Beweisvorlage durch das Gericht]] \\ Das Gericht kann zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens anordnen, dass eine Partei, die eine Tatsache behauptet, die in ihrer Verfügungsgewalt befindlichen Beweismittel vorlegt. Legt die Partei diese Beweismittel nicht vor, hat das Gericht dies bei der Entscheidung über die in Rede stehende Angelegenheit zu berücksichtigen. ===== siehe auch ===== EPGVO -> [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] \\ Regelwerk, das die Verfahren und Abläufe des Gerichts definiert, das für die Durchsetzung und das Verfahren von Patentstreitigkeiten innerhalb des Europäischen Patentgerichts-Systems zuständig ist.