====== Pflicht der Vertreter, Sachverhalte oder Fälle nicht falsch darzustellen ====== Regel 284 der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) regelt die Pflicht der Vertreter, Sachverhalte oder Fälle vor dem Gericht weder wissentlich noch aufgrund fahrlässiger Unkenntnis falsch darzustellen. **Regel 284 EPGVO** Vertreter der Parteien dürfen Fälle oder Sachverhalte vor dem Gericht weder wissentlich noch aufgrund fahrlässiger Unkenntnis falsch darstellen. ===== siehe auch ===== EPGVO, Teil 5, Kapitel 3 -> [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts#KAPITEL 3 – RECHTE UND PFLICHTEN DER VERTRETER|Rechte und Pflichten der Vertreter]] \\ Regelt die Rechte und Pflichten der Vertreter im Rahmen der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts.