====== Pflicht der Vertreter, Sachverhalte oder Fälle nicht falsch darzustellen ====== Regel 284 der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) legt fest, dass Vertreter der Parteien Fälle oder Sachverhalte vor dem Gericht weder wissentlich noch aufgrund fahrlässiger Unkenntnis falsch darstellen dürfen. Regel 284 (1) EPGVO -> [[Wahrheitsgemäße Darstellung von Sachverhalten]] \\ Beschreibt die Pflicht der Vertreter, Sachverhalte oder Fälle vor dem Gericht wahrheitsgemäß darzustellen und keine falschen Angaben zu machen. Regel 284 (2) EPGVO -> [[Sorgfaltspflicht der Vertreter]] \\ Regelt die Sorgfaltspflicht der Vertreter, sicherzustellen, dass alle Darstellungen vor dem Gericht auf einer gründlichen Prüfung der Fakten beruhen. ===== siehe auch ===== EPGVO -> [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] \\ Regelwerk, das die Verfahren und Abläufe des Gerichts definiert, das für die Durchsetzung und das Verfahren von Patentstreitigkeiten innerhalb des Europäischen Patentgerichts-Systems zuständig ist.