====== Persönliche Haftung ====== Eine angebliche [[Patentverletzung]] fällt unter das Deliktsrecht im Sinne von Art. 7 Abs. 2 [-> [[Verfahrensrecht:Unerlaubte Handlungen und schädigende Ereignisse]]] der Brüssel I-Neufassung. Somit hat das EPG auch für Ansprüche auf persönliche (Direktor)haftung im Hinblick auf eine angebliche Verletzung eines europäischen Patents gemäß Artikel 32 EPGÜ [-> [[Ausschließliche Zuständigkeit des Gerichts für Patentklagen]] ] Gerichtsbarkeit.((EPG, Lokalkammer Hamburg, Beschl. v. 18. Dezember 2024 – UPC_CFI_525/2024)) Nach Art. 7 Abs. 2 der Brüssel I-neu-Verordnung [-> [[Verfahrensrecht:Unerlaubte Handlungen und schädigende Ereignisse]]] hätten die Gerichte eines Vertragsmitgliedstaats die Zuständigkeit in einer Verletzungsklage im Sinne von Art. 32(1)(a) EPGÜ gegen eine Person mit Sitz in einem EU-Mitgliedstaat, wenn das schädigende Ereignis in diesem Vertragsmitgliedstaat eingetreten ist oder eintreten könnte. Art. 7 Abs. 2 Brüssel I-neu-Verordnung umfasst 'Sachen, die eine unerlaubte Handlung, eine Handlung oder eine dieser gleichgestellte Handlung betreffen'. Eine angebliche Patentverletzung stellt eine unerlaubte Handlung, Delikt oder quasi-delikt dar. Somit hat das EPG auch für Ansprüche aufgrund persönlicher (Direktoren-)Haftung [-> [[Direktorenhaftung]]] in Bezug auf eine angebliche Verletzung eines europäischen Patents nach Artikel 32 EPGÜ basierend auf Deliktsrecht oder vergleichbaren Regelungen innerhalb der EPGÜ Rechtsprechung.((EPG, Lokalkammer Hamburg, Beschl. v. 18. Dezember 2024 – UPC_CFI_525/2024)) ===== siehe auch ===== Artikel 32 (1) -> [[Ausschließliche Zuständigkeit des Gerichts für Patentklagen]] \\ Legt fest, dass das Gericht die ausschließliche Zuständigkeit für bestimmte Klagen im Zusammenhang mit Patenten und ergänzenden Schutzzertifikaten besitzt.