====== Patentrecht der Europäischen Union ====== Das [[:Patentrecht]] der [[EU:Europäische Union|Europäischen Union]] bezieht sich auf die Regelungen und Bestimmungen, die die Erteilung und Durchsetzung von Patenten innerhalb der EU betreffen. Der wesentliche Aspekt des Patentrechts der Europäischen Union ist die Schaffung des [[Einheitspatentsystem|Einheitspatentsystems]], das einen [[einheitlicher Patentschutz|einheitlichen Patentschutz]] in mehreren EU-Mitgliedstaaten ermöglicht. Dies zielt darauf ab, Patentverfahren zu vereinfachen, Kosten zu senken und eine konsistente Rechtsprechung in den teilnehmenden Staaten zu gewährleisten [-> [[Reform des europäischen Patentsystems]]]. \\ Das [[einheitliches Patentsystem|einheitliche Patentsystem]] in Europa wird vom [[EP:Europäischen Patentamt]] (EPA) und dem [[UPC:Einheitliches Patentgericht|Einheitlichen Patentgericht]] (UPC) verwaltet. Das [[EP:Europäisches Patentamt|Europäischen Patentamt]] (EPA) ist für die Erteilung und Verwaltung des [[Einheitspatent|Einheitspatents]] zuständig. Nach der Erteilung eines Europäischen Patents können Anmelder den einheitlichen Schutz für die teilnehmenden EU-Staaten beantragen. Das [[UPC:Einheitliches Patentgericht|Einheitliche Patentgericht]] (UPC) übernimmt die Rechtsprechung in Bezug auf [[Einheitspatent|Einheitspatente]], einschließlich der Entscheidung über Patentverletzungen und der Rechtsbeständigkeit von Patenten, und sorgt für eine einheitliche Durchsetzung des Patentrechts in den beteiligten Ländern. Diese Institutionen gewährleisten somit eine zentrale Verwaltung und Rechtsprechung des [[Einheitspatentsystem|Einheitspatentsystems]] in Europa. Verordnung (EU) 1257/2012 -> [[Verordnung über den einheitlichen Patentschutz]] \\ Schafft einen einheitlichen Schutzmechanismus für Patente in den teilnehmenden EU-Mitgliedstaaten, der eine zentrale Erteilung und einheitliche Wirkung ermöglicht. Verordnung (EU) 1260/2012 -> [[Übersetzungsregelungen]] \\ Regelt die Übersetzungsanforderungen für den einheitlichen Patentschutz und legt fest, welche Sprachen für die Patentanmeldung und -übersetzung erforderlich sind, um Kosten zu senken und den Zugang zu erleichtern. Diese Verordnungen werden begleitet durch Rechtsnormen, die auf [[Grundrecht:völkerrechtlicher Vertrag|völkerrechtliche Verträge]] zurückgehen, die in engem Zusammenhang mit der [[EU:Europäische Union|Europäischen Union]] und ihren Mitgliedstaaten entwickelt wurden, aber außerhalb des rechtlichen Rahmens der EU [-> [[EU:Rechtsordnung der Europäischen Union]]] stehen: EPGÜ -> [[Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht]] \\ Regelt die Errichtung eines einheitlichen Patentgerichts für die Durchsetzung und Anfechtung von Einheitspatenten und europäischen Patenten in den teilnehmenden Mitgliedstaaten sowie die Struktur, Zuständigkeiten und Verfahrensabläufe dieses Gerichts. EPGVO -> [[UPC:Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] \\ Regelwerk, das die Verfahren und Abläufe des Gerichts definiert, das für die Durchsetzung und das Verfahren von Patentstreitigkeiten innerhalb des Europäischen Patentgerichts-Systems zuständig ist. DOEPS -> [[UPC:Durchführungsordnung zum einheitlichen Patentschutz]] \\ Regelt die Umsetzung und Verwaltung des einheitlichen Patentsystems in Europa. Die Verordnung (EU) Nr. 1257/2012 schafft die rechtlichen Voraussetzungen, um einem vom [[EP:Europäisches Patentamt|Europäischen Patentamt]] erteilten [[EP:europäisches Patent|europäischen Patent]] einheitliche Wirkung zukommen zu lassen.((BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 13. Februar 2020 - 2 BvR 739/17; m.V.a. BTDrucks 18/8827, S. 11)) Das „europäische Patent mit einheitlicher Wirkung“ bietet in allen teilnehmenden Mitgliedstaaten einheitlichen Schutz und hat dort die gleiche Wirkung [-> Art. 3 Abs. 2 Verordnung Nr. 1257/2012) -> [[Einheitliche Wirkung des europäischen Patents]]].((BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 13. Februar 2020 - 2 BvR 739/17)) Grundlage hierfür ist ein vom Europäischen Patentamt erteiltes europäisches Patent, das mit den gleichen Ansprüchen für alle teilnehmenden Mitgliedstaaten vergeben und im Register für den einheitlichen Patentschutz eingetragen wird [Art. 3 Abs. 1 Verordnung Nr. 1257/2012 -> [[Einheitliche Wirkung des europäischen Patents]]].((BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 13. Februar 2020 - 2 BvR 739/17)) Dies beruht auf Art. 142 Abs. 1 EPÜ, wonach eine Gruppe von Vertragsstaaten dieses Übereinkommens, die in einem „besonderen Übereinkommen“ bestimmt haben, dass europäische Patente für ihre Hoheitsgebiete einheitlich sind, vorsehen kann, dass diese nur für alle Staaten gemeinsam erteilt werden können. Die Verordnung wird als „besonderes Übereinkommen“ in diesem Sinne verstanden [Art. 1 Abs. 2 Verordnung Nr. 1257/2012 -> [[Gegenstand]]].((BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 13. Februar 2020 - 2 BvR 739/17)) Nach dem IX. Teil des EPÜ können dem Europäischen Patentamt gemeinsame Verwaltungsaufgaben übertragen werden, das damit in der Sache als erteilende Stelle für die europäischen Patente mit einheitlicher Wirkung tätig wird.((BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 13. Februar 2020 - 2 BvR 739/17)) Die für die Umsetzung des einheitlichen Patentschutzes erforderlichen Übersetzungsregelungen enthält die Verordnung (EU) Nr. 1260/2012 (vgl. BTDrucks 18/8827, S. 11) [-> [[Übersetzungsregelungen]]]. Sie stützt sich auf die Sprachenregelung des Europäischen Patentamts (vgl. 6. und 15. Erwägungsgrund) mit den Amtssprachen Deutsch, Englisch und Französisch. Zusätzliche Übersetzungen sind in der Regel nicht erforderlich (Art. 3 Abs. 1 Verordnung Nr. 1260/2012 -> [[Einheitliche Wirkung des europäischen Patents]]), für den Fall von Rechtsstreitigkeiten sowie für einen Übergangszeitraum aber vorgesehen (Art. 4 und Art. 6 Verordnung Nr. 1260/2012). Künftig sollen Anmeldungen in den Amtssprachen der Europäischen Union möglich sein (vgl. 10. und 11. Erwägungsgrund) und ein „Kompensationssystem“ für die Erstattung von Übersetzungskosten aus Amtssprachen der Europäischen Union vorgesehen werden, die nicht Amtssprachen des Europäischen Patentamts sind (Art. 5 Verordnung Nr. 1260/2012 -> [[Einheitlicher Schutz]]).((BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 13. Februar 2020 - 2 BvR 739/17)) Die Wirksamkeit beider Verordnungen hängt von der Errichtung des Einheitlichen Patentgerichts ab. Nach Art. 18 Abs. 2 UAbs. 1 Verordnung (EU) Nr. 1257/2012 beziehungsweise Art. 7 Abs. 2 Verordnung (EU) Nr. 1260/2012 tritt die jeweilige Verordnung am 1. Januar 2014 oder dem Tag des Inkrafttretens des Übereinkommens über ein Einheitliches Patentgericht [EPGÜ -> [[Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht]]] in Kraft, je nachdem, welcher der spätere Zeitpunkt ist.((BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 13. Februar 2020 - 2 BvR 739/17)) ===== siehe auch ===== -> [[:Patentrecht]] \\ Schützt technische Erfindungen und gewährt dem Inhaber eines Patents exklusive Nutzungsrechte. -> [[EU:Sekundärrecht der Europäischen Union]] \\ Umfasst die von den EU-Institutionen erlassenen Rechtsakte wie Verordnungen, Richtlinien und Beschlüsse, die auf Grundlage des Primärrechts (Verträge) erlassen werden und in den Mitgliedstaaten verbindlich sind.