====== Patent (EPGÜ) ====== Artikel 2 (g) des [[Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht]] bezeichnet ein europäisches Patent und/oder ein europäisches Patent mit einheitlicher Wirkung. **Artikel 2 (g) EPGÜ** „Patent“ bezeichnet ein [[EP:europäisches Patent|europäisches Patent]] und/oder ein [[europäisches Patent mit einheitlicher Wirkung]]. Artikel 3 -> [[Geltungsbereich]] \\ Regelt den Anwendungsbereich des Übereinkommens für europäische Patente und ergänzende Schutzzertifikate. \\ Artikel 32 -> [[Zuständigkeit des Gerichts]] \\ Das Gericht hat die ausschließliche Zuständigkeit für Verletzungsklagen, Nichtigerklärungsklagen und weitere patentbezogene Streitigkeiten. \\ ===== siehe auch ===== Artikel 2 EPGÜ -> [[Begriffsbestimmungen]] \\ Definiert die Begriffe, die im Rahmen des Übereinkommens verwendet werden.