====== Patent ====== Artikel 2 (g) des [[Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht]] bezeichnet ein europäisches Patent und/oder ein europäisches Patent mit einheitlicher Wirkung. **Artikel 2 (g) EPGÜ** „Patent“ bezeichnet ein europäisches Patent und/oder ein europäisches Patent mit einheitlicher Wirkung. ===== siehe auch ===== Artikel 2 EPGÜ -> [[Begriffsbestimmungen]] \\ Definiert die Begriffe, die im Rahmen des Übereinkommens verwendet werden.