====== Parteien ======
__**VORLÄUFIGE VERSION**__
**Artikel 47 (1) EPGÜ** \\
Der Patentinhaber ist berechtigt, das Gericht anzurufen.
**Artikel 47 (2) EPGÜ** \\
Sofern in der Lizenzvereinbarung nichts anderes bestimmt ist, hat der
Inhaber einer
ausschließlichen Lizenz in Bezug auf ein Patent das Recht, in gleicher Weis
e wie der Patentinhaber
nach dessen vorheriger Unterrichtung das Gericht anzurufen.
**Artikel 47 (3) EPGÜ** \\
Der Inhaber einer nicht ausschließlichen Lizenz ist nicht berec
htigt, das Gericht anzurufen, es
sei denn, der Patentinhaber wurde zuvor unterrichtet und die Lizenzvereinbarung lä
sst dies
ausdrücklich zu.
**Artikel 47 (4) EPGÜ** \\
Dem von einem Lizenzinhaber angestrengten Verfahren kann der Patentin
haber als Partei
beitreten.
**Artikel 47 (5) EPGÜ** \\
Die Rechtsgültigkeit eines Patents kann in Verletzungsverfahren, die vom
Inhaber einer
Lizenz angestrengt wurden, nicht angefochten werden, wenn der Patentinhaber
nicht an dem
Verfahren teilnimmt. Die Partei, die in Verletzungsverfahren die Rechtsg
ültigkeit eines Patents
anfechten will, muss eine Klage gegen den Patentinhaber anstrengen.
**Artikel 47 (6) EPGÜ** \\
Jede andere natürliche oder juristische Person oder jede Gesellscha
ft, die von einem Patent
betroffen und nach dem für sie geltenden nationalen Recht berechtigt ist, ein Ve
rfahren
anzustrengen, kann nach Maßgabe der Verfahrensordnung ein Verfahren betreiben.
**Artikel 47 (7) EPGÜ** \\
Jede natürliche oder juristische Person und jede Vereinigung, die nach dem für s
ie geltenden
nationalen Recht berechtigt ist, ein Verfahren anzustrengen, und die von einer Entsc
heidung
betroffen ist, die das Europäische Patentamt in Ausübung der ihm nach Artikel 9 de
r Verordnung
(EU) Nr. 1257/2012 übertragenen Aufgaben getroffen hat, ist berechtigt, eine
Klage nach Artikel 32
Absatz 1 Buchstabe i zu erheben.
Artikel 40 - 48 (Kapitel I) -> [[Allgemeine Bestimmungen]] \\
Artikel 40 - 82 (Teil 3) -> [[Organisation und Verfahrensvorschriften]] \\
-> [[Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht]] \\
===== siehe auch =====
EPGÜ -> [[Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht]] \\
EU-Patent -> [[Einheitliches europäisches Patent]] \\