====== Parteiänderung ====== Regel 305 der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) erlaubt dem Gericht, auf Antrag einer Partei eine Person als Partei hinzuzufügen, zu entfernen oder durch eine andere Partei zu ersetzen, und beschreibt die Anforderungen an den Antrag und die Entscheidung des Gerichts. Regel 305 (1) EPGVO -> [[Antrag auf Parteiänderung]] \\ Erlaubt dem Gericht, auf Antrag einer Partei eine Person als Partei hinzuzufügen, zu entfernen oder durch eine andere Partei zu ersetzen. Regel 305 (2) EPGVO -> [[Stellungnahme der Verfahrensparteien]] \\ Das Gericht fordert die anderen Verfahrensparteien auf, nach Zustellung des Antrags so bald wie möglich dazu Stellung zu nehmen. Regel 305 (3) EPGVO -> [[Anordnungen hinsichtlich Gerichtsgebühren und Kosten]] \\ Das Gericht kann in Bezug auf die hinzugefügte oder ausgeschiedene Partei geeignete Anordnungen hinsichtlich der Zahlung von Gerichtsgebühren und Kosten treffen. ===== siehe auch ===== Regel 306 EPGVO -> [[Auswirkungen auf das Verfahren]] \\ Legt fest, dass das Gericht Anweisungen zur Regelung der Auswirkungen einer Parteiänderung auf die Verfahrensleitung erteilt und bestimmt, in welchem Maße eine neue Partei an den bisherigen Verfahrensstand gebunden ist.