====== Parteiänderung ====== Regel 305 der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) regelt die Änderung der Parteien im Verfahren. Regel 305.1 EPGVO -> [[Antrag auf Parteiänderung]] \\ Beschreibt die Möglichkeit, auf Antrag einer Partei eine andere Person als Partei hinzuzufügen, ausscheiden zu lassen oder zu ersetzen. Regel 305.2 EPGVO -> [[Stellungnahme der anderen Parteien zum Antrag auf Parteiänderung]] \\ Regelt die Aufforderung des Gerichts an die anderen Verfahrensparteien, zu einem Antrag auf Parteiänderung Stellung zu nehmen. Regel 305.3 EPGVO -> [[Anordnungen zu Gerichtsgebühren und Kosten]] \\ Regelt die Anordnungen des Gerichts hinsichtlich der Zahlung von Gerichtsgebühren und Kosten bei Parteiänderung. Das Recht auf eine Parteiänderung während des Verfahrens ergibt sich aus den Regeln 305 und 310 EPGVO [-> [[Tod oder Auflösung einer Partei]]]. Sollte eine Partei sterben oder aufhören zu existieren, wird das Verfahren bis zur Ersetzung dieser Partei durch ihren Nachfolger ausgesetzt. Das Gericht kann diesbezüglich eine Frist festlegen.((EPG, Lokalkammer München, Beschl. v. 7. Januar 2025 – UPC_CFI_145/2024)) Das Gericht kann auf Antrag einer Partei anordnen, dass eine Person als Partei hinzugefügt oder ersetzt wird oder aufhört, eine Partei zu sein. Das Gericht lädt die anderen Parteien ein, zu dem Antrag Stellung zu nehmen, sobald dies praktikabel ist.((EPG, Lokalkammer München, Beschl. v. 7. Januar 2025 – UPC_CFI_145/2024)) Die Auswechslung der Partei hat keine Auswirkungen auf das Verfahren im Sinne der Regeln 306 [-> [[Auswirkungen auf das Verfahren]]] und 310 der Verfahrensordnung.((EPG, Lokalkammer München, Beschl. v. 7. Januar 2025 – UPC_CFI_145/2024)) ===== siehe auch ===== EPGVO, Teil 5, Kapitel 6, Abschnitt 2 -> [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts#ABSCHNITT 2 – ÄNDERUNG DER PARTEIEN|Änderung der Parteien]] \\ Regelt die Bestimmungen zur Änderung der Parteien im