====== Parteiänderung ====== Regel 305 der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) regelt die Änderung der Parteien im Verfahren. Regel 305.1 EPGVO -> [[Antrag auf Parteiänderung]] \\ Beschreibt die Möglichkeit, auf Antrag einer Partei eine andere Person als Partei hinzuzufügen, ausscheiden zu lassen oder zu ersetzen. Regel 305.2 EPGVO -> [[Stellungnahme der anderen Parteien zum Antrag auf Parteiänderung]] \\ Regelt die Aufforderung des Gerichts an die anderen Verfahrensparteien, zu einem Antrag auf Parteiänderung Stellung zu nehmen. Regel 305.3 EPGVO -> [[Anordnungen zu Gerichtsgebühren und Kosten]] \\ Regelt die Anordnungen des Gerichts hinsichtlich der Zahlung von Gerichtsgebühren und Kosten bei Parteiänderung. ===== siehe auch ===== EPGVO, Teil 5, Kapitel 6, Abschnitt 2 -> [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts#ABSCHNITT 2 – ÄNDERUNG DER PARTEIEN|Änderung der Parteien]] \\ Regelt die Bestimmungen zur Änderung der Parteien im