====== Partei ====== Im Kontext des [[Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht|Einheitlichen Patentgerichtsübereinkommens]] (EPGÜ) bezieht sich der Begriff "Partei" auf jede Person oder juristische Einheit, die an einem [[Verfahren]] beteiligt ist. Dies umfasst sowohl die [[Kläger]] als auch die [[Beklagter|Beklagten]] in einem Verfahren. Regel 8 EPGVO legt fest, dass eine Partei gemäß Artikel 48 des Übereinkommens vertreten sein muss, sofern die Verfahrensordnung nichts anderes vorsieht. Mit der Zulassung der [[Intervention]] wird der Antragsteller am Verfahren beteiligt und muss gemäß Regel 315(4) EGPVO [-> [[Streithelfer als Partei]]] wie eine [[Partei]] behandelt werden. Daher muss ihm Zugang zu den Akten gewährt werden, damit er das Verfahren ordnungsgemäß führen kann.((EPG, Lokalkammer München, Entscheidung vom 2. Oktober 2024, UPC_CFI_153/2024)) ===== siehe auch ===== Regel 8 -> [[Partei und Parteivertreter]] \\ Beschreibt die Anforderungen an die Vertretung einer Partei gemäß Artikel 48 des Übereinkommens und die Kommunikation zwischen den Parteien und dem Gericht.