====== Papierform bei Systemausfall ====== Regel 4 (2) der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) regelt die Einreichung von Dokumenten in Papierform, falls das elektronische System nicht funktioniert. **Regel 4 (2) EPGVO** Kann ein Dokument nicht elektronisch eingereicht werden, weil das elektronische Fallbearbeitungssystem des Gerichts [-> [[Case Management System]]] nicht mehr funktioniert, kann die Partei das Dokument auch in Papierform bei der Kanzlei oder der betreffenden Nebenstelle einreichen. Eine elektronische Kopie des Dokuments ist dann so bald wie möglich nachzureichen. ===== siehe auch ===== Regel 4 EPGVO -> [[Einreichung von Unterlagen]] \\ Behandelt die Anforderungen und Verfahren zur Einreichung von Schriftsätzen und anderen Unterlagen bei der Kanzlei oder den Nebenstellen.