====== Ort der Sitzungen ====== Regel 342 (2) der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) erlaubt dem Gericht, einzelne Sitzungen an einem anderen Ort als seinem Sitz abzuhalten, und beschreibt die Kriterien für die Wahl des Ortes, einschließlich des Aufenthaltsortes oder Geschäftssitzes des Beklagten und anderer maßgeblicher Umstände. **Regel 342 (2) EPGVO** Das Gericht kann einzelne Sitzungen an einem anderen Ort als seinem Sitz abhalten. Vorbehaltlich etwaiger von den betreffenden Vertragsmitgliedstaaten gemäß Artikel 7 Absatz 5 des Übereinkommens vereinbarter Regeln bezeichnet im Falle einer bei einer Regionalkammer anhängigen Klage der Berichterstatter oder der Vorsitzende Richter für jede Verhandlung diesen Ort innerhalb der Region, unter Berücksichtigung des Aufenthaltsortes oder Geschäftssitzes des Beklagten sowie aller anderen maßgeblichen Umstände, zu denen etwa die verfügbaren Einrichtungen, die finanziellen Mittel der Parteien und der Ort der tatsächlichen oder drohenden Verletzung zählen. ===== siehe auch ===== Regel 342 EPGVO -> [[Tag, Zeit und Ort der Sitzungen des Gerichts]] \\ Bestimmt die Dauer der Gerichtsferien und erlaubt dem Gericht, Sitzungen an einem anderen Ort als seinem Sitz abzuhalten.