====== Ordnungsgemäße Rechtspflege ====== Regel 295 (m) der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) beschreibt, dass das Gericht das Verfahren in jedem anderen Fall aussetzen kann, in dem die ordnungsgemäße Rechtspflege dies erfordert. **Regel 295 (m) EPGVO** Das Gericht kann das Verfahren in jedem anderen Fall aussetzen, in dem die ordnungsgemäße Rechtspflege dies erfordert. ===== siehe auch ===== Regel 295 EPGVO -> [[Aussetzung des Verfahrens]] \\ Beschreibt die Bedingungen und Gründe, unter denen das Gericht das Verfahren aussetzen kann, einschließlich der Anhängigkeit eines Einspruchs- oder Beschränkungsverfahrens, der Insolvenz einer Partei und der ordnungsgemäßen Rechtspflege.