====== "Opt-back-in" ====== Das Opt-back-in [Artikel 83 (4) EPGÜ -> [[Widerruf des Opt-outs]]] bezeichnet die Möglichkeit, dass Patentinhaber, die sich zuvor für das [[Opt-out]] entschieden haben, also ihre [[europäisches Patent mit einheitlicher Wirkung|europäischen Patente mit einheitlicher Wirkung]] von der Zuständigkeit des [[Einheitliches Patentgericht|Einheitlichen Patentgerichts]] (EPG) ausgenommen haben, zu einem späteren Zeitpunkt diese Entscheidung rückgängig machen können. Durch das Opt-back-in unterstellen sie ihr Patent wieder der ausschließlichen Zuständigkeit des EPG. Dies ist jedoch nur möglich, wenn noch keine Klage vor einem nationalen Gericht anhängig ist. Die Opt-back-in-Entscheidung wird durch eine entsprechende Mitteilung und Eintragung in das Register wirksam. ===== siehe auch ===== Artikel 83 (4) EPGÜ -> [[Widerruf des Opt-outs]] \\ Inhaber können jederzeit von der Ausnahmeregelung zurücktreten, indem sie die Kanzlei informieren.