====== Offensichtlich aussichtslose Klage ====== Regel 361 der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) erlaubt dem Gericht, eine Klage oder bestimmte Ansprüche als offensichtlich aussichtslos zurückzuweisen, wenn sie keine Erfolgsaussichten haben. Regel 361 (1) EPGVO -> [[Klarheit der Unzuständigkeit oder Unzulässigkeit]] \\ Wenn klar ist, dass das Gericht für eine Klage oder bestimmte darin geltend gemachte Ansprüche nicht zuständig ist, oder wenn die Klage oder die Verteidigung dagegen ganz oder teilweise offensichtlich unzulässig ist oder offensichtlich keine rechtliche Grundlage hat, kann das Gericht eine Entscheidung per Anordnung erlassen, nachdem den Parteien rechtliches Gehör gewährt worden ist. ===== siehe auch ===== Regel 360 EPGVO -> [[Erledigung der Hauptsache]] \\ Erlaubt dem Gericht, eine Klage als gegenstandslos abzulehnen, wenn die Hauptsache erledigt ist, und beschreibt die Anforderungen und das Verfahren für die Entscheidung. Regel 362 EPGVO -> [[Absolute Verfahrenshindernisse]] \\ Erlaubt dem Gericht, eine Klage jederzeit zurückzuweisen, wenn ein absolutes Verfahrenshindernis vorliegt, und beschreibt die Anforderungen und das Verfahren für die Entscheidung.