====== Offensichtlich aussichtslose Klage ====== Regel 361 der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) regelt die Abweisung einer Klage, wenn sie offensichtlich aussichtslos ist. **Regel 361 EPGVO** Wenn klar ist, dass das Gericht für eine Klage oder bestimmte darin geltend gemachte Ansprüche nicht zuständig ist, oder wenn die Klage oder die Verteidigung dagegen ganz oder teilweise offensichtlich unzulässig ist oder offensichtlich keine rechtliche Grundlage hat, kann das Gericht eine Entscheidung per Anordnung erlassen, nachdem den Parteien rechtliches Gehör gewährt worden ist. ===== siehe auch ===== EPGVO, Teil 5, Kapitel 12 -> [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts#KAPITEL 12 – OFFENSICHTLICH AUSSICHTSLOSE ODER UNZULÄSSIGE KLAGEN|Offensichtlich aussichtslose oder unzulässige Klagen]] \\ Regelt die Bestimmungen zu offensichtlich aussichtslosen oder unzulässigen Klagen im Rahmen der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts.