====== Öffentlichkeit der Verhandlungen ====== **Artikel 45 EPGÜ** \\ Die Verhandlungen sind öffentlich, es sei denn, das [[Gericht]] beschließt, soweit erforderlich, sie im Interesse einer der Parteien oder sonstiger Betroffener oder im allgemeinen Interesse der Justiz oder der öffentlichen Ordnung unter Ausschluss der Öffentlichkeit zu führen. Artikel 40 - 48 (Kapitel I) -> [[Allgemeine Bestimmungen]] \\ Artikel 40 - 82 (Teil 3) -> [[Organisation und Verfahrensvorschriften]] \\ -> [[Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht]] \\ ===== siehe auch ===== EPGÜ -> [[Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht]] \\ EU-Patent -> [[Einheitliches europäisches Patent]] \\