====== Öffentlichkeit der Verhandlungen ====== **Artikel 45 EPGÜ** \\ Die Verhandlungen sind öffentlich, es sei denn, das [[Gericht]] beschließt, soweit erforderlich, sie im Interesse einer der Parteien oder sonstiger Betroffener oder im allgemeinen Interesse der Justiz oder der öffentlichen Ordnung unter Ausschluss der Öffentlichkeit zu führen. ===== siehe auch ===== EPGÜ, Teil 3, Kapitel 1 -> [[Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht#Kapitel 1: Organisation und Verfahrensvorschriften|Organisation und Verfahrensvorschriften]] \\ Beschreibt die organisatorischen und verfahrensrechtlichen Grundlagen des Gerichts. Die Satzung und Verfahrensordnung regeln die Arbeitsweise und stellen sicher, dass Verfahren effizient, fair und verhältnismäßig durchgeführt werden. Elektronische Verfahren und öffentliche Verhandlungen sind vorgesehen, außer besondere Umstände erfordern den Ausschluss der Öffentlichkeit.