====== Öffentlichkeit der Verhandlungen ====== **Artikel 45 EPGÜ** \\ Die Verhandlungen sind öffentlich, es sei denn, das [[Gericht]] beschließt, soweit erforderlich, sie im Interesse einer der Parteien oder sonstiger Betroffener oder im allgemeinen Interesse der Justiz oder der öffentlichen Ordnung unter Ausschluss der Öffentlichkeit zu führen. Nach Art. 45 EPGÜ sind die Verfahren öffentlich, es sei denn, das Gericht entscheidet, sie in dem Maße vertraulich zu behandeln, wie es im Interesse einer Partei oder anderer betroffener Personen oder im allgemeinen Interesse der Justiz oder der öffentlichen Ordnung erforderlich ist.((EPG, Zentralkammer München, Beschl. v. 3. Januar 2025 – UPC_CFI_252/2023)) Artikel 45 EPGÜ bedeutet, dass auch das schriftliche Verfahren des Gerichts grundsätzlich der Öffentlichkeit zugänglich sein muss, es sei denn, das Gericht entscheidet, es vertraulich zu machen, soweit dies im Interesse einer der Parteien oder anderer betroffener Personen oder im Allgemeinen Interesse der Justiz oder der öffentlichen Ordnung erforderlich ist.((EPG, Nordisch-Baltische Kammer, Beschl. v. 17. Oktober 2023 – UPC_CFI_11/2023)) Ein Mitglied der Öffentlichkeit hat in der Regel ein Interesse daran, dass nach einer endgültigen Entscheidung des Gerichts die Schriftstücke und Beweismittel zugänglich gemacht werden, um das Verständnis für die Entscheidung zu verbessern und die Argumente der Parteien und die zugrunde liegenden Beweise besser nachvollziehen zu können.((EPG, Zentralkammer München, Beschl. v. 3. Januar 2025 – UPC_CFI_252/2023)) Wenn eine Person einen Antrag nach Regel 262.1(b) [-> [[Veröffentlichung und Zugangsanträge]]] auf Zugang zu Schriftsätzen oder Beweismitteln gestellt hat und eine glaubwürdige Erklärung dafür abgibt, warum sie Zugang möchte, muss der Antrag genehmigt werden, es sei denn, es ist notwendig, die Informationen vertraulich zu behandeln.((EPG, Nordisch-Baltische Kammer, Beschl. v. 17. Oktober 2023 – UPC_CFI_11/2023)) Artikel 45 des EPGÜ klärt, dass die Verfahren des Gerichts öffentlich zugänglich sein sollen, es sei denn, das Gericht entscheidet, sie vertraulich zu behandeln, soweit dies im Interesse einer der Parteien oder anderer betroffener Personen oder im allgemeinen Interesse der Gerechtigkeit oder der öffentlichen Ordnung erforderlich ist. Diese allgemeine Bestimmung bezieht sich nicht nur auf Entscheidungen, Anordnungen oder mündliche Verhandlungen, sondern auf die Verfahren insgesamt.((EPG, Nordisch-Baltische Kammer, Beschl. v. 17. Oktober 2023 – UPC_CFI_11/2023)) ===== siehe auch ===== EPGÜ, Teil 3, Kapitel 1 -> [[Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht#Kapitel 1: Organisation und Verfahrensvorschriften|Organisation und Verfahrensvorschriften]] \\ Beschreibt die organisatorischen und verfahrensrechtlichen Grundlagen des Gerichts. Die Satzung und Verfahrensordnung regeln die Arbeitsweise und stellen sicher, dass Verfahren effizient, fair und verhältnismäßig durchgeführt werden. Elektronische Verfahren und öffentliche Verhandlungen sind vorgesehen, außer besondere Umstände erfordern den Ausschluss der Öffentlichkeit.