====== Obergrenzen für erstattungsfähige Kosten ====== Regel 152.2 der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) legt fest, dass der Verwaltungsausschuss eine Tabelle der sich aus dem Streitwert ergebenden Obergrenzen für erstattungsfähige Kosten aufstellt. **Regel 152.2 EPGVO** Der Verwaltungsausschuss stellt eine Tabelle der sich aus dem Streitwert ergebenden Obergrenzen für erstattungsfähige Kosten auf. Die Tabelle kann von Zeit zu Zeit angepasst werden. ===== siehe auch ===== Regel 152 EPGVO -> [[Erstattung der Kosten der Vertretung]] \\ Beschreibt die Erstattung der Kosten der Vertretung und die Bedingungen, unter denen diese Kosten erstattet werden können.