====== Obergrenzen für erstattungsfähige Kosten ====== Regel 152 (2) der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) beschreibt die Festsetzung von Obergrenzen für erstattungsfähige Kosten durch den Verwaltungsausschuss. **Regel 152 (2) EPGVO** Der Verwaltungsausschuss stellt eine Tabelle der sich aus dem Streitwert ergebenden Obergrenzen für erstattungsfähige Kosten auf. Die Tabelle kann von Zeit zu Zeit angepasst werden. ===== siehe auch ===== Regel 152 EPGVO -> [[Erstattung der Kosten der Vertretung]] \\ Beschreibt die Erstattung der angemessenen und verhältnismäßigen Kosten der Vertretung und die Festsetzung von Obergrenzen für erstattungsfähige Kosten.