====== Obergrenze hinsichtlich der Kosten für die rechtliche Vertretung ====== Regel 376A der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) legt die Obergrenze für die Prozesskostenhilfe in Bezug auf die Kosten für die rechtliche Vertretung fest. Regel 376A.1 EPGVO -> [[Obergrenze für erstattungsfähige Kosten]] \\ Beschreibt die Obergrenze für die Prozesskostenhilfe in Bezug auf die Kosten der rechtlichen Vertretung. Regel 376A.2 EPGVO -> [[Schwellenwerte für die Prozesskostenhilfe]] \\ Regelt die Festlegung von Schwellenwerten durch den Verwaltungsausschuss für die Prozesskostenhilfe. ===== siehe auch ===== EPGVO, Teil 6 -> [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts#TEIL 6 – GEBÜHREN UND PROZESSKOSTENHILFE|Gebühren und Prozesskostenhilfe]] \\ Legt die Anforderungen an die Zahlung der Gerichtsgebühren, die Erstattung von Gebühren und die Bedingungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe fest.