====== Notifizierung durch die teilnehmenden Mitgliedstaaten ====== **Artikel 17 (1) Verordnung (EU) Nr. 1257/2012** Die [[teilnehmender Mitgliedstaat|teilnehmenden Mitgliedstaaten]] notifizieren der [[Kommission]] die gemäß Artikel 9 [-> [[Verwaltungsaufgaben im Rahmen der Europäischen Patentorganisation]]] verabschiedeten Maßnahmen bis zum Tag des Geltungsbeginns [[Einheitlicher Patentschutz|dieser Verordnung]]. **Artikel 17 (2) Verordnung (EU) Nr. 1257/2012** Jeder [[teilnehmender Mitgliedstaat|teilnehmende Mitgliedstaat]] notifiziert der [[Kommission]] die gemäß Artikel 4 Absatz 2 [-> [[Tag des Eintritts der Wirkung]]] verabschiedeten Maßnahmen bis zu dem Tag des Geltungsbeginns [[Einheitlicher Patentschutz|dieser Verordnung]] oder — im Falle eines teilnehmenden Mitgliedstaats, in dem das [[Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht|Einheitliche Patentgericht]] an dem Tag des Geltungsbeginns dieser Verordnung keine ausschließliche Zuständigkeit für [[Europäisches Patent mit einheitlicher Wirkung|Europäische Patente mit einheitlicher Wirkung]] hat — bis zu dem Tag, ab dem das Einheitliche Patentgericht über die diesbezügliche ausschließliche Zuständigkeit in diesem teilnehmenden Mitgliedstaat verfügt. Artikel 14 - 18 [[Einheitlicher Patentschutz|Verordnung (EU) Nr. 1257/2012]] -> [[Schlussbestimmungen]] ===== siehe auch ===== Verordnung (EU) Nr. 1257/2012 -> [[Verordnung über den einheitlichen Patentschutz]] \ Bezieht sich auf die Regelungen und Bestimmungen, die die Erteilung und Durchsetzung von Patenten innerhalb der EU betreffen.\ EU-Patent -> [[Einheitliches europäisches Patent]]