====== Notifizierung der Maßnahmen gemäß Artikel 4 Absatz 2 ====== Artikel 17 (2) der Verordnung (EU) Nr. 1257/2012 [-> [[Verordnung über den einheitlichen Patentschutz]]] regelt die Notifizierungspflichten in Bezug auf die Maßnahmen gemäß Artikel 4 Absatz 2. **Artikel 17 (2) Verordnung (EU) Nr. 1257/2012** Jeder [[teilnehmender Mitgliedstaat|teilnehmende Mitgliedstaat]] notifiziert der [[Kommission]] die gemäß Artikel 4 Absatz 2 [-> [[Tag des Eintritts der Wirkung]]] verabschiedeten Maßnahmen bis zu dem Tag des Geltungsbeginns [[Einheitlicher Patentschutz|dieser Verordnung]] oder — im Falle eines teilnehmenden Mitgliedstaats, in dem das [[Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht|Einheitliche Patentgericht]] an dem Tag des Geltungsbeginns dieser Verordnung keine ausschließliche Zuständigkeit für [[Europäisches Patent mit einheitlicher Wirkung|Europäische Patente mit einheitlicher Wirkung]] hat — bis zu dem Tag, ab dem das Einheitliche Patentgericht über die diesbezügliche ausschließliche Zuständigkeit in diesem teilnehmenden Mitgliedstaat verfügt. ===== siehe auch ===== Artikel 17 -> [[Notifizierung durch die teilnehmenden Mitgliedstaaten]] \\ Regelt die Notifizierungspflichten der teilnehmenden Mitgliedstaaten gegenüber der Europäischen Kommission.