====== Notifizierung an die Mitgliedstaaten ====== Artikel 85 (2) des [[Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht]] beschreibt die Aufgabe des Verwahrers, die Regierungen der Mitgliedstaaten über bestimmte Ereignisse zu notifizieren. **Artikel 85 (2)** Der Verwahrer notifiziert den Regierungen der Mitgliedstaaten, die das Übereinkommen unterzeichnen oder ihm beitreten, a) jede Unterzeichnung; b) die Hinterlegung jeder Ratifikations- oder Beitrittsurkunde; c) den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens. ===== siehe auch ===== Artikel 85 -> [[Aufgaben des Verwahrers]] \\ Beschreibt die Aufgaben des Verwahrers im Zusammenhang mit dem Übereinkommen.