====== Notifikation der Ratifikation ====== Artikel 84 (3) des [[Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht]] verlangt, dass jeder unterzeichnende Mitgliedstaat der Europäischen Kommission seine Ratifikation notifiziert, wenn die Ratifikationsurkunde hinterlegt wird. **Artikel 84 (3)** Jeder Mitgliedstaat, der dieses Übereinkommen unterzeichnet hat, notifiziert der Europäischen Kommission seine Ratifikation des Übereinkommens zum Zeitpunkt der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde gemäß Artikel 18 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2012. ===== siehe auch ===== Artikel 84 -> [[Unterzeichnung, Ratifikation und Beitritt]] \\ Regelt die Unterzeichnung, Ratifikation und den Beitritt der Mitgliedstaaten zu diesem Übereinkommen.