====== Nichtöffentlichkeit der mündlichen Verhandlung ====== Regel 21 (3) der [[Durchführungsordnung zum einheitlichen Patentschutz]] (DOEPS) regelt, dass die mündliche Verhandlung vor der Abteilung für den einheitlichen Patentschutz nicht öffentlich ist. **Regel 21 (3) DOEPS** Die mündliche Verhandlung vor der Abteilung für den einheitlichen Patentschutz ist nicht öffentlich. ===== siehe auch ===== Regel 21 DOEPS -> [[Mündliche Verhandlung]] \\ Regelt die Nichtöffentlichkeit der mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Beantragung der einheitlichen Wirkung.