====== Nichtöffentlichkeit der Beratungen ====== Regel 344.1 der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) beschreibt, dass die Beratungen des Gerichts nicht öffentlich sind. **Regel 344.1 EPGVO** Die Beratungen des Gerichts sind nicht öffentlich. ===== siehe auch ===== Regel 344 -> [[Beratungen]] \\ Regelt die Beratungen des Gerichts.