===== Nichtigkeitswiderklage ====== Eine Nichtigkeitswiderklage [Regel 25 EPGVO -> [[Widerklage auf Nichtigerklärung]] ] kann gemäß Regel 25.1 [-> [[Erhebung der Widerklage auf Nichtigerklärung]]] und Regel 42 [-> [[Klage gegen den Patentinhaber]]] der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts entweder gegen den eingetragenen Inhaber des Patents (Regel 8.6-Inhaber [-> [[Inhaberschaft bei Verfahren nach den Regeln 42 und 61]]]) oder den materiell berechtigten Inhaber (Regel 8.5(a) oder (b)-Inhaber -> [[Vermutung der Inhaberschaft und Anmelderschaft]]) gerichtet werden. Die Wahl liegt beim Widerkläger.((EPG, Gericht erster Instanz, Lokalkammer München, Anordnung v. 25. September 2024 – UPC_CFI_448/2024)) Wenn ein Beklagter in einer Klageerwiderung die [[Ungültigkeit des Patents|Ungültigkeit eines Patents]] behauptet, muss er zwingend eine Nichtigkeitswiderklage erheben. Diese Pflicht gilt für jeden Beklagten individuell.((EPG, Lokalkammer Düsseldorf, Entscheidung vom 10. Oktober 2024, UPC_CFI_483/2023)) Eine [[Nichtigkeitsklage]] oder [[Nichtigkeitswiderklage]] kann gemäß Artikel 33 Abs. 8 EPGÜ [-> [[Klagen ohne vorherigen Einspruch]]] auch dann erhoben werden, wenn ein Verfahren vor dem EPA (z. B. [[EP:Einspruch]] oder [[EP:Beschwerde]]) anhängig ist. Parallele Verfahren sind ausdrücklich zulässig.((EPG, Lokalkammer München, Beschl. v. 11. Oktober 2024 – UPC_CFI_300/2023)) ===== siehe auch ===== Regel 25 EPGVO -> [[Widerklage auf Nichtigerklärung]] \\ Erlaubt dem Beklagten, in der Klageerwiderung eine Widerklage auf Nichtigerklärung des Patents zu erheben und beschreibt die erforderlichen Angaben und Dokumente.