===== Nichtigkeitswiderklage ====== Eine Nichtigkeitswiderklage [Regel 25 EPGVO -> [[Widerklage auf Nichtigerklärung]] ] kann gemäß Regel 25.1 [-> [[Erhebung der Widerklage auf Nichtigerklärung]]] und Regel 42 [-> [[Klage gegen den Patentinhaber]]] der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts entweder gegen den eingetragenen Inhaber des Patents (Regel 8.6-Inhaber [-> [[Inhaberschaft bei Verfahren nach den Regeln 42 und 61]]]) oder den materiell berechtigten Inhaber (Regel 8.5(a) oder (b)-Inhaber -> [[Vermutung der Inhaberschaft und Anmelderschaft]]) gerichtet werden. Die Wahl liegt beim Widerkläger.((EPG, Gericht erster Instanz, Lokalkammer München, Anordnung v. 25. September 2024 – UPC_CFI_448/2024)) ===== siehe auch ===== Regel 25 EPGVO -> [[Widerklage auf Nichtigerklärung]] \\ Erlaubt dem Beklagten, in der Klageerwiderung eine Widerklage auf Nichtigerklärung des Patents zu erheben und beschreibt die erforderlichen Angaben und Dokumente.