====== Nichtigkeit ====== Unter der Nichtigkeit eines [[Patent|Patents]] versteht man die rechtliche Ungültigkeit eines Patents. Eine Nichtigerklärung des Patents kann durch eine [[Klage auf Nichtigerklärung]] erreicht werden, die gegen den Inhaber des Patents gerichtet ist. Teil 1, Abschnitt 2 der EPGVO [-> [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts#ABSCHNITT 2 – KLAGE AUF NICHTIGERKLÄRUNG|Klage auf Nichtigerklärung]]] behandelt die Einreichung und den Ablauf einer Klage auf Nichtigerklärung eines Patents. Es werden die Anforderungen an die Klageschrift, die Erwiderung auf die Nichtigkeitsklage, die Widerklage und die Erwiderung auf die Widerklage beschrieben. Zudem werden die Gebühren, die Prüfung der Formerfordernisse und der Abschluss des schriftlichen Verfahrens festgelegt. Eine Nichtigkeitsklage kann verschiedene Gründe haben, wie zum Beispiel die fehlende Neuheit oder erfinderische Tätigkeit des Patents, oder dass das Patent nicht ausreichend offenbart ist. Das Verfahren zur Nichtigerklärung eines Patents [ EPGVO, Teil 1, Abschnitt 2 -> [[Klage auf Nichtigerklärung]]] umfasst die Einreichung der Klage, die Erwiderung auf die Klage, sowie gegebenenfalls eine Replik und eine Duplik. ===== siehe auch ===== EPGVO, Teil 1, Abschnitt 2 -> [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts#ABSCHNITT 2 – KLAGE AUF NICHTIGERKLÄRUNG|Klage auf Nichtigerklärung]] \\ Behandelt die Einreichung und den Ablauf einer Klage auf Nichtigerklärung eines Patents. Es werden die Anforderungen an die Klageschrift, die Erwiderung auf die Nichtigkeitsklage, die Widerklage und die Erwiderung auf die Widerklage beschrieben. Zudem werden die Gebühren, die Prüfung der Formerfordernisse und der Abschluss des schriftlichen Verfahrens festgelegt.