====== Nichtberechtigte Personen zur Benutzung der Erfindung ====== Artikel 26 (3) des [[Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht]] definiert Personen, die nicht als zur Benutzung der Erfindung berechtigt gelten. **Artikel 26 (3)** Personen, die die in Artikel 27 Buchstaben a bis e genannten Handlungen vornehmen, gelten nicht als zur Benutzung der Erfindung berechtigte Personen im Sinne des Absatzes 1. ===== siehe auch ===== Artikel 26 -> [[Recht auf Verbot der mittelbaren Benutzung der Erfindung]] \\ Regelt das Recht des Patentinhabers, Dritten die mittelbare Benutzung der Erfindung ohne Zustimmung zu verbieten.